Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen

Steuerabzugspflicht für Bauleistungen gemäß § 48 ff EStG ab dem 01.01.2002

Durch das Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe (lt. § 48 bis 48 d, Abs. 1 EStG), sind Unternehmer die Bauleistungen erbringen verpflichtet ihrem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorzulegen, da sonst die Leistungen pauschal mit 15% Abzug versehen werden.

Aufgrund einer Freistellungsbescheinigung sind alle Leistungen von HTH-Haustechnik vom 15% Abzug befreit. Bei Widerruf der Freistellung durch das Finanzamt Frankfurt am Main werden wir Sie unverzüglich informieren.

Download der Freistellungsbescheinigung als pdf-Dokument